Freistellung Ehrenamt
Die Freistellung Ehrenamtlicher ist in Mecklenburg-Vorpommern geregelt im Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 7. Juli 1997 und der Freistellungsverordnung vom 27. Januar 1998.
Diese Freistellung ist gedacht für Ehrenamtliche:
- für die pädagogische Leitung oder Begleitung von Ferienlagern
- für Jugendfreizeiten
- für internationalen Jugendbegegnungen
- für die Kinderbetreuung bei Familienfreizeiten
- für Seminare der Jugendbildung und für Aus- und Fortbildungslehrgänge
Für die aufgeführten Maßnahmen erstattet das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung für max. fünf Werktage im Kalederkajahr. Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber nach Beendigung der Maßnahme und nach Bestätigung der Teilnahme durch den Träger. Ein Anspruch besteht nicht.
Nähere Informationen über die Freistellung von ehrenamtlichen Tätigen und die Erstattung von Verdienstausfalles erteilt das Landesamt für Gesund und Soziales M-V.